Im Mittelalter ging dem Müller der Ruf des Betrügers und Mehlverschlechterers voraus. Die Landesherren sahen sich dadurch veranlasst einzuschreiten und eine Mühlenordnung zu erlassen, in der die Rechte und Pflichten des Müllers geregelt waren.
Auszug aus der Oekonomische Encyklopädie von J. G. Krünitz über die Mühlenordnung. (erschienen 1804).
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1. Vom Rechte des Landesherrn über den Mühlenbau
Das Recht über den Mühlenbau, welches dem Landesherrn zustehet, erstrecket sich nur auf die Ströhme und großen Flüsse, auf welchen Schiffahrt getrieben wird, oder doch durch Schiffbarmachung derselben zu Stande gebracht werden kann; denn es lieget dem gemeinen Wesen allerdings daran, daß der freye Gebrauch der Ströhme und Flüsse, und die Schiffahrt darauf, durch die Land- und Schiffmühlen nicht gehindert werde. In so weit gehöret also die Aufsicht über den Mühlenbau zu dem Wasserregal, und es ist keinesweges unbillig, daß sich der Landesherr für die Concession, eine Mühle anzulegen, nach einem Nebenzwecke, entweder überhaupt eine gewisse Summe, oder einen jährlichen Erbzins zahlen läßt.
Allein man würde zu weit gehen, wenn man das Mühlenwesen überhaupt zu den Regalien rechnen wollte, da es bloß ein Nahrungsgeschäft ist, das, wie alle andere, für die Unterthanen gehöret. Nun stehet zwar auch dem Landesherrn über die kleinen Bach-, Fluß- und Windmühlen und deren Anlegung, eine Direction zu, damit sowohl dieses Nahrungsgeschäft nicht allzusehr vervielfältiget, als die neuen Mühlen den bereits vorhandenen Mühlengebäuden nicht zum Schaden angeleget werden; daher auch heutiges Tages keinem, der nicht vom Landesherrn eine ausdrückliche oder stillschweigende Concession dazu erlanget hat, fast in allen deutschen Staten; verstattet wird, weder eine neue Mühle anzulegen, noch eine verfallene und eingegangene wieder aufzubauen. Allein dieses Recht des Landesherrn gehöret nicht zu den Regalien, sondern zur Landeshoheit, und ist eine bloße Polizeyvorsorge, obgleich auch hierbey zufälliger Weise zuweilen Einkünfte fallen. -
2. Von der Mühlenpolizey, und zwar der hinreichenden Anzahl der Mühle im Lande
Da dem Landesherrn die oberste Direction des Mühlenwesens im ganzen Lande zustehet, derselbe aber auch selbst auf seinen Domainen-Gütern Mühlen unterhält; so wollen wir diese Materie zuerst nach den Grundsätzen der Polizey, sodann aber nach guten Cameralgrundsätzen abhandeln.
Nach den Polizeygrundsätzen sind bey dem Mühlenwesen folgende Stücke zu beobachten:
Muß die Polizey ihre Aufmerksamkeit dahin richten, daß weder zu viel noch zu wenig Mühlen im Lande vorhanden sind.
Beydes ist dem Nahrungsstande nachtheilig. Sind zu viel Mühlen in einer Gegend, so hindern sie sich einander an der Nahrung, und kein Müller kann bestehen. Die Mühlen kosten viel Geld anzulegen und zu unterhalten. Wenn daher ein Müller nicht eine proportionirte Anzahl Mahlgäste hat, so kann er nicht wieder zu seinem baaren Vorschuß gelangen, noch sein Brot erwerben. Es kann dieses auch erfolgen, wenn zwar die Mühlen nicht in allzu großer Anzahl vorhanden sind, dieselben aber mit allzu vielen Gängen versehen werden.
Sind hingegen zu wenig Mühlen vorhanden: so verursachet dieses den Unterthanen eine große Beschwerde und Unbequemlichkeit, indem sie alsdann ihr Korn weit in die Mühle bringen müssen, und wenn es den benachbarten Mühlen an Wasser fehlet, es gar nicht gemahlen bekommen können, wofern sie nicht noch eine weitere Reise nach der Mühle thun wollen.
Es ist indessen nicht allemahl nöthig, neue Mühlen anzulegen, man darf nur die alten, im Fall sie nicht allzu weit entlegen sind, und Wasser genug haben, mit mehreren Gängen versehen. Die Bestimmung, wie viele Mühlen in einer jeden Gegend oder Kreise nöthig und hinreichend sind, ist gar keiner Schwierigkeit unterworfen, weil die Menge der daselbst wohnenden Menschen bekannt ist, und deren Consumtion leicht ausgerechnet werden kann.
Die Polizey muß ihr Augenmerk nicht allein auf die Wassermühlen richten, sondern zugleich auch auf die Anlegung nöthiger Windmühlen bedacht seyn, damit es weder im Sommer, wenn die kleinen Flüsse und Bäche austrocknen, noch im harten Winter, wenn alles Wasser gefroren ist, ingleichen bey großem Wasser, den Emwohnern an dem benöthigten Mahlwerke fehlen möge. -
3. Von der Einrichtung des Wasserbaues bey den Mühlen
Bey Anlegung neuer Mühlen ist die Einrichtung des Wasserbaues, und besonders des Fachbaums und des Sicherpfahls, eines der ersten und vornehmsten Stücke, damit eine neue Mühle den ober- und unterhalb gelegenen Mühlen keinen Schaden und Nachtheil durch das Wasser zuziehen möge; welches sonst zu schweren und weitläufigen Processen Anlaß geben kann.
Es ist aber der Fachbaum, der an einigen Orten auch Fuchtbaum, ingleichen Spundbaum genannt wird, das lange und große Stück Querholz, welches unmittelbar vor den Gerinnen einer Mühle über den Mühlgraben gelegt ist, und worauf die Griessäulen und Schutzbreter stehen, das Wasser in einer gewissen Höhe aufzuhalten. Er muß nicht nur für sich allenthalben nach der Bleywage wassergleich liegen, sondern auch mit dem Sicherpfahl, nach Abzug des dem Fachbaum gewöhnlich zugelegten Erbzolls, wagrecht eintreffen, und darf sich auf keiner Seite senken, damit das Wasser an allen Orten in gleicher Höhe darüber weglaufen möge.
Der Sicherpfahl aber, der auch Mahlpfahl oder Aichpfahl genannt wird, ist ein langer starker eichener Pfahl, welcher die Aiche oder eigentliche Höhe des Wassers anzeiget, und das Maß giebt, wie hoch der Fachbaum geleget werden soll; daher er an seiner obern Fläche ganz gleich und wagerecht abgerichtet seyn muß, damit durch Verfälschung des Wehres dem benachbarten Müller kein Schaden zugezogen, und z. B. das Wasser gestauchet werde.Er wird etliche Schritte vom Wehr neben dem Ufer in die Erde gesetzt, und stehet gemeinhin auf einem hölzernen Postement, z. B. einem horizontal liegenden Kreutze, wird auch meistentheils, nachdem er gegen die Höhe des Wehres mit der Wasserwage abgemessen worden, allenthalben mit Erde bedecket, vorher aber mit einer starken eisernen Spitze, welche der Schuh heißet, versehen, oben aber, wenn er, (wie es unter andern in der chursächsischen Mühlenordnung befohlen wird), mit der großen Ramme so weit eingestoßen worden, daß er, nach etlichen Ruhen, nicht das mindeste gewichen oder sich gesenket, von den geschwornen amts- und wasserbauverständigen Müllern, in Beyseyn der Ober- und Untermühlennachbarn, justificiret und abgerichtet, mit einer kupfernen Platte, worauf die Jahrzahl, auch wohl der Tag, wenn der Pfahl gesetzt worden, eingegraben, bedecket, und diese mit einem starken kupfernen Haupt- und dergleichen kleinern Seitennägeln darauf befestiget.
Einem neuen Fachbaum, der ebenfalls nicht einseitig geleget werden darf, darf über den Mahlpfahl nicht mehr als Ein Zoll zugeleget werden, welchen man den Zehrzoll nennet, weil man dafür hält, daß der Fachbaum durch das in vielen Jahren darüber geflossene Wasser und Eis abgezehret und abgenutzet, oder auch tiefer eingedrückt werde.
In Ansehung der Fachbäume und Sicherpfähle sowohl, als des Wassers und Mühlenbaues überhaupt, wird in den chursächsischen Mühlenordnungen folgendes verordnet:- Derjenige Müller oder Mühlherr, welcher entweder selbst, oder durch seine Leute, sowohl den Mahl- als Wehrpfahl ausziehet, verrücket, oder einige Betrügerey daran ausübet, und dessen überwiesen wird, soll der Obrigkeit des Orts mit 500 Gulden unnachläßlicher Strafe verfallen seyn, und des Müllerhandwerks entsetzet werden.
- Kein Müller oder Mühlherr und Eigenthümer soll einen neuen Fachbaum legen ohne Beyseyn und Zuthun der geschwornen Müller und seiner Nachbarn, die zunächst über und unter ihm Mühlen haben; und soll alsdann einem solchen neuen Fachbaum über den Mahlpfahl nicht mehr, als ein einziger Zoll zugegeben werden, bey 500 Gulden Strafe dem Landesherrn zu erlegen.
- Wird ein Müller durch die Geschwornen überführet, daß er den gelegten neuen Fachbaum auf den Haken mit Keilen oder andern Dingen verfälschet und über dem Mahlpfahl erhöhet habe, so soll derselbe der Obrigkeit 300 Gulden Strafe verwirket haben, und des Handwerks verwiesen werden. In eben dieser Mühlenordnung wird wenn einer mit seiner Hauptschwelle oder ganzem Wasserbau höher fähret, als ihm gebühret, für den ersten Zoll 20, für den andern 40, für den dritten 80, für den vierten 160 Gulden, und alsofort das Duplum Strafe gesetzt; wo noch überdies alles auf des Müllers eigene Kosten wieder in den alten Stand gesetzet werden soll.
- Wenn bey Legung eines neuen Fachbaums die Hacken um viel oder wenig zu niedrig gemacht worden, so sollen selbige nicht mit Leisten oder Bretern unter dem Fachbaum erhöhet, sondern neue Hacken in rechter Höhe ganz und ohne allen Betrug gemacht, und darauf der Fachbaum ohne einige Unterlage durch die Geschwornen in Beyseyn beyder nächstangesessener Müller, bey 300 Gulden Strafe und Verweisung vom Handwerk, und des Mühlhandwerks rechtfertig geleget werden. Und wenn ein Müller überwiesen wird, daß er auf den Fachbaum Leisten, oder dergleichen etwas anders aufgeheftet habe; so soll er gleichergestalt 300 Gulden Strafe erlegen, und des Handwerkes gänzlich verlustig seyn.
- Ist ein Fachbaum gesunken, so soll derselbe, bey eben dieser Strafe, ohne Beyseyn, Erkenntniß und Zuthun des Amts, worunter die Mühle gehört, und der geschwornen Müller, nicht wieder erhöhet, noch einigergestalt verändert werden.
- Läßt jemand die Breter aus dem Gerinne über den Fachbaum vorgehen, und erhöhet denselben damit, so soll derselbe zum ersten der Obrigkeit, worunter die Mühle gehört, 100 Gulden, und das andere Mahl 200 Gulden Strafe erlegen, und auf dem Handwerke weiter nicht gelitten werden.
- Welcher Müller das Wehr höher hält, als der Mahlpfahl ausweiset, und nachdem es neu beleget, mit Sande befährt, und das Wasser einmahl darüber gegangen, der soll, um so viel Zolle es höher befunden worden, so viel neue Schock zur Strafe erlegen. Und eben so soll es mit den erhöheten Schutzbretern gehalten werden.
- Kein Müller soll in kleinen und mittelmäßigen Wassern vor dem Gerinne, das auf die Räder und durchs wüste Gerinne gehet, mehr als zwey Schutzbreter vorsetzen; wenn jedoch das Wasser sehr groß ist, daß man ohne Aufsetzung des dritten Schutzbrets nicht mahlen kann, ist den Müllern zugelassen, dasselbe aufzusetzen, damit das Mahlwerk nicht gehindert werde.
- Welcher Müller nicht zu mahlen hat, der soll jederzeit vier Schutzbreter offen stehen haben, und wo keine wüste Gerinne sind, sollen die Schleusen aufgezogen, und vier Schutzbreter gezogen werden; wer dawider handelt, und dessen überwiesen wird, der soll der Obrigkeit oder dem Amte, worunter er gehört, vier neue Schock zur Strafe, und dem Müller, der ihn dessen überweiset, zwey neue Schock geben, damit keiner dem andern zum Verdruß das Wasser muthwillig aufhalte. Der obere Müller, der nicht zu mahlen hat, soll dem nächsten Müller unter ihm das Wasser über die Gebühr nicht aufhalten, sondern allezeit, nach Gelegenheit des Orts und Erkenntniß der geschwornen Mühlschauer, ein, zwey oder mehr Schutzbreter offen halten. Hingegen soll auch, der untere Müller dem obern auf keine Weise das Wasser über das alte Herkommen unter seine Räder schwellen.
- In großen und hochwachsenden Wassern, und besonders in Sommerwassern, soll kein Müller einen Strohmkorb einlegen, viel weniger auf die Strohmkörbe Schutzbreter aufsetzen, oder Diehlen aufwerfen, und dadurch das Wasser in die Wiesen und Hölzer aufschwellen, bey 30 Gulden Strafe. Doch werden die Sommerkörbe unter dem wüsten Gerinne zugelassen und verstattet.
- Wenn sich im Winter oder Sommer große Wasserfluthen begeben, so soll ein jeder Müller die wüsten Gerinne oder Schleusen, so wie die Fischereyen gänzlich aufziehen, und bey 30 Gulden Strafe kein Schutzbret darin vorstehen lassen.
- Wenn ein Müller oder Mühlherr einen Grundbau an seiner Mühle machen muß, und das Wasser in andere Wege nicht abschlagen kann, so soll auf den Fall der Müller, der über und unter ihm wohnt, vier Wochen lang mit dem Mahlen, dem alten Herkommen und Gebrauch nach, inne zu halten schuldig seyn; doch soll der Müller, der das Wasser abschlagen muß, solches sowohl seinen Benachbarten, als auch wenn der Mühlgraben mit der Fischerey nicht sein eigen ist, dem Amtsfischer oder Eigenthumsherrn der Fischerey, bey Strafe zwey neuer Schock, anmelden, damit sich einer oder der andere zu seiner Nothdurft darnach richten könne.
- Auch ist den Müllern nicht erlaubt, ihre Mühlgraben zu erweitern, die Dämme höher aufzuführen, sie gleichsam zu Schutzteichen zu machen, und das Wasser darin aufzuhalten und zum Mahlen zu sammeln, so daß immittelst die Bäche austrocknen, und die darin vorhandenen Fische sterben müssen.
- Weil auch die Fischer in die Ströhme Fache zu schlagen pflegen, und sie von Alters her auf Johannis wieder ausheben: so sollen sämmtliche Müller schuldig und verpflichtet seyn, darauf Achtung zu geben; und welcher Fischer an diesem Tage das Fach nicht aufhebt, der soll dem Amte, worunter er gehört, zwey neue Schock Strafe erlegen.
Damit alles vorstehende befolget werde, ist einem jeden Müller verstattet, wenn er einen Mangel spüret, die Mühle seines nächsten Nachbars über und unter ihm, gleichviel unter welcher Gerichtsbarkeit sie stehen, zu besichtigen; und, wenn er einen Mangel findet, soll er bey seinen Eidespflichten sogleich den Geschwornen davon die Anzeige machen; diese aber müssen, nach ihrem Eide, solche Gebrechen besichtigen, und die Müller, die sie schuldig befinden, zu Erlegung der bestimmten Strafe durch die Obrigkeit anhalten lassen.
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4. Vom innerlichen Bauwesen der Mühlen
Eben diejenige Vorsorge, welche die Polizey für den Wasserbau trägt, muß sie auch auf das innerliche Bauwesen der Mühle und des Müllers Pflichten dabey richten. Die würtembergische Mühlenordnung setzt deshalb folgendes fest:
- Die Mühlen sollen mit Thüren, Fenstern und Läden so versehen werden, daß den Kunden durch die gelöcherten Wände bey Ungewittern an ihren Früchten oder Mehl kein Schaden geschehen möge; bey Unterlassung dieser Vorsicht wird der Müller, er mag Eigenthümer der Mühle oder Pächter seyn, gestrafet, indem beyde schuldig sind, das Nöthige repariren zu lassen. Wenn es aber eine Haupt-Reparatur ist, wozu der Pächter nicht verbunden ist, muß derselbe es dem Eigenthumsherrn anzeigen, und wenn dieser diese Reparatur nicht vornimmt, muß der Pächter es der Obrigkeit anzeigen, und mit derselben Vorwissen die Reparatur besorgen, wo er alsdann die darauf verwendeten erwiesenen Kosten von dem Bestandgelde abzieht.
- Ordentlicher Weise muß der Mühlenherr die Wasser- und Hauptgebäude bauen, der Müller aber, welcher die Mühle um die vierte Metze in Verwaltung hat, den vierten Pfennig dazu geben, und sonst die Mühlenarbeit und Unkosten zu Talg, Oehl etc. über sich nehmen, Leinwand für die Kasten, Hanf, Siebe, Mulden, Besen etc. auf seine Kosten anschaffen und erhalten, ingleichen zu den Ausgaben bey dem laufenden Werke, als Steinen, Holzwerk, neuen Zugseilen, Walzen, Pansterketten, Schmiedearbeit etc. den vierten Pfennig beytragen. Mit den Pachtmüllern aber wird solches verglichen, wo gemeiniglich der Eigenthumsherr die große Reparatur, der Müller aber die kleine Ausbesserung über sich nimmt.
- Die Böden in den Mühlen und unter dem Mehlgebieth sollen ganz eben und trocken, auch, wo möglich, mit gehauenen steinernen Platten belegt, oder in deren Ermangelung wenigstens mit gefalzten Bretern wohl versehen seyn, damit ein jeder dasjenige, was er daselbst verschüttet, ohne besondern Abgang, und ohne daß der Müller solches als ein sogenanntes Jägerrecht inne zu behalten befugt seyn soll, wieder aufheben könne.
- Zu Verhütung des schädlichen Abgangs sollen die Gebiethe oben und unten an den Wänden mit einer Querleiste versehen, auch wo diese schwinden, oder nicht genau angemacht worden, mit Lehmen oder Speise verstochen und verstrichen werden, auch sonst ganz und eben, trocken und sauber gehalten, und das durchquellende Wasser durch eine in den Boden gehauene oder eingelegte Rinne ausgeleitet, ingleichen auch diese Böden mit steinernen Platten, Backsteinen oder eichenen Rippen von Halbdielen fleißig beleget werden.
- Die Böden oberhalb der Mühle und des Gebiethes sollen ganz unversehrt und ohne Löcher seyn, damit das Ausstäuben des Mehls unter das Dach verhütet werde. Hingegen wird dem Müller verstattet, Stauböden, dem Herkommen nach, zu machen.
- Es ist aber keinem Müller erlaubt, neben dem Gärb-, Rohr- und Stäubhäuschen ein heimliches und gedoppeltes Rohr, oder noch ein Stäubhäuschen heimlich anzurichten, als wodurch den Kunden heimlicher Weise Abtrag geschieht.
- Die Müller sollen jederzeit mit guten Steinen versehen seyn, und weder die Bodensteine noch Läufer gar zu dünne werden lassen. Ein Gärbstein* soll außen am Schweif nicht weniger als 2 Zoll, ein Mahlläufer nicht unter 3 1/2 Zoll, der Bodenstein hingegen 6 Zoll durchgehends halten. Die Läufe aber sollen nicht weiter, als 2 Zoll weit, vom Stein gehalten, unten und oben eine Weite haben, und nicht ungleich seyn. Nach dem halberstädtischen Mühlen-Reglement, §. 7, muß die Umlage um den untersten Mühlstein allemahl 4 Zoll hoch, die Läufe oder Ränder aber, welche darauf zu stehen kommen, 22 Zoll hoch seyn, daß folglich die Umlage und Läufte oder Ränder an den Steinen zusammen die Höhe von 26 Zoll ausmachen, und müssen die Läufte oder Ränder jederzeit dergestalt gemacht seyn, daß solche oben am Stein nicht mehr als einen Zoll, unten aber auf den Umlagen 3 Zoll vom Steine abstehen, damit der Stein freyen Lauf behalte, auch durch gar zu genaue Einschränkung der Luft das abzumahlende Getreide, insonderheit wenn es angefeuchtet ist, nicht zu Schaden komme.
*Gärben heißt im Oberdeutschen, wenn von Mühlen die Rede ist, den Spelz enthülsen, so daß das Korn ganz bleibt. - Die Steine sollen fleißig, und so oft es die Nothdurft erfordert, in das Richtscheit gehauen. Die Bodensteine waagerecht gesetzt, die Gräben offen gehalten, und die Läufer mit eingelassenen eisernen Reifen verwahret werden.
- Wenn der Müller die Mühlensteine behauen hat, soll er dieselben erst mit Spreu beschütten, und nicht mit dem Bühlmehl, sodann mit einem ganzen oder auf das wenigste halben Vierling von seinem eigenen Korn, Rocken oder Gerste, wo möglich in Beyseyn dessen, für den gleich hernach aufzuschütten, damit dem Kunden das Seinige ohne Abgang und unvermischt von besagtem Bühlmehl, auch ohne Sand wieder gegeben werde; ingleichen auch nicht eher für den Kunden aufschütten, als bis das Mehl von seinem Korn rein herab läuft. Nach dem halberstädtischen Mühlen-Reglement muß jeder Müller, weil er schuldig ist, die Steine, wenn sie scharf oder zurecht gemacht worden, ehe das Getreide von den Mahlgästen aufgeschüttet wird, rein auszumahlen, zum ersten Mahl weder Kaff, Leinknoten, Häckerling, noch sonst etwas ungewöhnliches auf den Stein schütten, und denselben damit füllen, sondern es soll solches mit reiner Kleye geschehen; daher kein Mahlgast, außer dem Bäcker, der die Füllkleye dazu selbst hergiebt, sein Getreide aufzuschütten verbunden seyn soll, bis die Mühle dergestalt rein ausgemahlen, und die aufgeschüttete Füllkleye, welche der Müller umsonst aufbringen muß, hervorkommt, und soll durchaus kein Zapfen an dem Laufe des Schlinges gestattet werden.
- Alle weiche Sandsteine sind verbothen, weil, wenn dergleichen Mühlsteine auch erst behauen und eingerichtet worden, dennoch viel Sand davon in der Kunden Mehl gehet.
- Obgleich einem jeden erlaubt ist, daß er zu dem Gebrauch seiner eigenen Mühle Steine von andern Orten nach Gefallen kommen lassen darf; so leidet doch dieses in solchen Ländern, wo Steinbrüche sind, und gute Mühlsteine gewonnen werden, eine Ausnahme, weil die Steinbrüche zu den landesherrlichen Regalien gehören; da denn der Landesherr sich allein den Verkauf der Mühlsteine vorbehält, und zu dem Ende besondere Factoreyen anleget.
- Die Bodensteine sollen breiter seyn, als die Läufer, und ringsherum zwey Zoll vorausstehen, daß die Zargen fleißig eingelassen werden können; die an dem Bodenstein gemachten Reife aber, worauf die Zargen stehen, sollen nicht passiret werden, um allen besorglichen Betrug, da zwischen dem Stein und herumgemachten Reif oder Futter das Mehl oder die Früchte durch ein eingerichtetes verborgenes Loch abfallen können, vorzubeugen.
- Die Gräben in den Mühlsteinen sollen fleißig offen gehalten, und nicht tiefer als zwey bis drey Zoll breit, eingehauen werden.
- Weil viel daran gelegen ist, daß die Zargen gut schließen und doch beweglich in dem Falze stehen bleiben: so sollen sie ganz in den Bodenstein eingelassen seyn, auch, so oft es nöthig ist, frisch eingelassen werden, und nicht über einen halben Zoll ablaufen.
- In dem Deckel der Zarge soll das Loch nicht mehr, als acht oder höchstens zehn Zoll weit seyn, damit die Ausstäubung des Mehls verhütet werde. Auch sollen auf jeder Seite zwischen dem Läufer und der Zarge nicht mehr, als ein halber oder auf das meiste drey Viertel eines Zolles Platz gelassen werden.
- Wenn eine Zarge, Trommel, Gärb-, Mehl-, Kornvorbeutel und andere Kasten unversehens schadhaft oder löcherig werden, so soll der Müller dem Schaden mit einer Leiste sofort abhelfen, oder ein starkes Tuch mit Schreinerleim aufleimen, und solches nicht mit Werg, Lumpen und dergleichen verstopfen; nach diesem aber, so bald immer möglich, eine neue Zarge, Trommel etc. verfertigen lassen.
- Wenn der Müller das Getreide eines Kunden ganz ausgemahlen hat, so soll er zuvor, ehe er für einen andern aufschüttet, dreymahl ziemlich stark an die Zarge und Beutelkasten schlagen, damit nichts darin bleibe, sondern ein jeder das Seinige bekomme.
- Wenn einer verspüret, daß nicht allein die Mühle, sondern auch der Mehlkasten oder Zarge einen Teig bekommt: so soll der Müller die Steine sogleich abzuheben und der Sache zu helfen schuldig seyn.
- Die Beutel und Gärbkasten sollen in rechter Größe, beheb und sauber mit einer Querleiste an das Gebieth fest angemacht seyn, sodann an den Gebiethen, damit der Ab- oder Durchfall des Mehls desto mehr verhütet werde, dicht anstehen.
- Es soll auch das Mehl von dem Stein nicht offen, sondern an einem jeden Gang durch ein Rohr oder vorgesetztes Kästchen in den Mehlkasten laufen. In den schnell und stark laufenden Mühlen aber, auch in Griesmühlen, wo es stark gehet, soll dieses Rohr oder Kästchen nicht nur wohl verschlossen geführt, sondern auch nebst dem Kästchen ein Vorhang bis auf den Kasten herab gemacht und angenagelt werden, daß das ablaufende Mehl nicht so sehr verstauben könne. Zu Verhütung des Verdachtes einer heimlichen Entwendung soll in allen Mühlen kein Futter- oder anderer verdächtiger Kasten geduldet werden.
- In allen Mühlen soll ein wohlgemachter Korn- und Mehlkasten oder auch Zuber zum Korneinnetzen und Mehlausschütten gehalten werden, damit das Mehl nicht in einen nassen Kasten geschüttet werden müsse.
- In den Beutel-, Mehl-, Gärb- und andern Kasten sollen keine doppelte Böden oder Wände, die über oder neben einander gemacht sind, gestattet werden, weil dadurch den Kunden großer Schaden zugefüget werden kann.
- Die Beutelkasten sollen sowohl bey den Löchern, wo das Mehl ausgefaßt wird, als auch wo das ablaufende Schrot oder Mehl von den Beuteln in den Vorkasten läuft, mit einem von starkem Tuch oder Zwillich, und daran gemachten Ringelchen, wohl versehen seyn, damit die Verstäubung des Mehl verhütet werde. Doch ist den Müllern erlaubt, vorn am Beutelkasten, gleich unter dem Deckel, zwey Löcher eines Zolls lang und breit zu machen, damit der Beutel etwas Luft haben möge, zu Verhütung des sich anhängenden Mehls und Teigs; die übrigen Seiten- und Nebenlöcher hingegen sollen nicht geduldet werden.
- Das Gärbrohr soll auf dem Gärbtrog beheb aufliegen, und die Zunge nur drey Zoll vor dem Gärbtrog hinausreichen, auch über 3 oder 4 Zoll nicht breit seyn, sondern der Spreue ihr Flug von dem Stein an bis auf 9 Schuh hinaus unverhindert freygelassen werden. Was an Staub außerhalb solcher 9 Schuh, es sey Spreue oder Staub, liegen bleibt, das gehöret dem Kunden, und soll kein Müller sich desselben anmaßen. Dagegen ist den Müllern verbothen, eine Gegenzunge unten im Gärbrohr bis in den Staubbiegel zu führen, weil dadurch den Kunden, wenn beyde Zungen von dem Müller gegen einander gezogen werden, großer Schaden zugefüget werden kann.
- Wenn ein Mahlgast daran einen Zweifel hat, so darf er während des Gärbens gleich vor dem Gärbrohr beyde Fäuste voll Spreu laufen lassen, und dann die Spreu aus den Händen wegblasen; findet er nun darauf etwas, wie wenig es auch seyn mag, von Spelzkorn in den Händen liegen, so ist die Gärbmühle nicht recht, und der Müller strafwürdig; findet er aber kein Korn unter der Spreu, so ist die Mühle recht gerichtet.
- Damit dasjenige Korn, welches durch das Sieb verschüttet wird, gleich in die Wanne fallen möge, so soll der Müller im Ausräden derselben das Sieb in dem Zuber, der so nahe, als immer möglich, an den Gärbkasten zu setzen, gehen lassen, und entweder das Korn mit der Wanne darein schütten, oder solche Wanne darunter setzen.
- Die Spitzen, die zuletzt im Gärben abgehen, soll der Müller den Kunden lassen, der Kunde aber soll selbige, so lange er in der Mühle ist, nicht unter seine Spreu schütten, und in die Mühle hineinstellen, damit bey Visitation der Mühle und Besichtigung der vorhandenen Spreu nicht dafür gehalten werden möchte, daß sie im Gärben durch das Gärbrohr gelaufen und abgefallen wäre.
- Der Müller soll für niemand gärben, oder seine Säcke öffnen, wenn er nicht von dem, welchem die Frucht zugehöret, ausdrückliche Erlaubniß hat.
- Die Bäcker, oder andere Mahlgäste, sollen ihre Spreu sofort bey dem Gärben in die Säcke fassen, damit dieselbe nicht unter einander komme, wenn hernach für einen andern aufgeschüttet wird.
- Die Beutelstecken sollen nicht allein ihre wohlverwahrten Säcke haben, sondern auch die Müller jederzeit mit guten Beuteln zu Weiß- und Hausbrot nothdüftig versehen seyn. Es wird, weil es den Kunden schädlich ist, nicht gestattet, allein durch den Beutelstecken ohne Säckchen zu mahlen.
- Die Büchse soll von gutem dürren Holze und ganz beheb, desgleichen um das Mühleisen mit einem Wülstchen von Tuch vermacht, auch von oben darauf mit einer Scheibe von Leder oder Filz mit Fleiß versehen seyn, und so verwahret werden, daß man vor allem Abgang gesichert bleiben möge; auch soll dieselbe wohl gespannt, und nicht so weit ledig seyn, daß die Körner neben hineinfallen und verdrückt werden, mithin unter das Gebieth zu Schaden des Kunden fallen könnten.
- Innerhalb der Mühle sollen die Kammräder mit guten Kämmen versehen, auch in gleicher Länge abgeschnitten und wohl verbohret; nicht weniger die Zapfen, Spindel, Ringe und andere vorstehende Haken an den Wellbäumen gleich gemacht seyn; ingleichen die Kämme, Spindel und Zapfen fleißig geschmieret werden, damit kein Kunde, oder der Müller selbst, in Unglück gerathen möge.
- Ein jeder Müller soll auch jedesmahl fleißig nach seiner Mühlpfanne, Zapfen, Büchse, Mühleisen, Schlagscheiter, Spindel, Wellbaum und Wasserädern sehen, daß keines anlaufen oder streifen, mithin kein Unglück anrichten möge.
- Eine jede Mühle soll mit genugsamen Kämmen, Spindeln, Röhrstecken, Schlagscheitern, Scheiben oder Kumpfgeschirr, Zapfenblöcken, Beutelstecken, Mehlschaufeln, Speideln und anderm so versehen seyn, daß der Müller allezeit einen Gang damit frisch einrichten könne.
- Auch sollen die Trommel, Zuber, Korn-, Scheid-, Musmehl-, Ratten- und andere Siebe, wie auch Wannen, Kehrwisch und dergleichen Mühlgeschirr gut befunden, besonders aber an den Sieben über zwey oder drey Löcher oder Flecke nicht gestattet, sondern dergleichen cassiret werden.
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5. Vom Maß und Gewichte
Muß die Polizey darauf sehen, daß in den Mühlen richtiges Maß und Gewicht gehalten werde.
Die würtembergische Mühlenordnung verordnet, daß ein jeder Müller in seiner Mühle ein ganzes Besteck oder Einsatz haben soll, bestehend in einem ganzen und einem halben Simmer, einem Vierling, einem Achtel, einem Sechszehntheil und einem Zweyunddreyßigtheil eines Simmers, welche Maße alle ganz gerecht, mit Fleiß geaichet, wohl beschlagen, und mit dem Stadtzeichen bemerket seyn sollen, und müssen solche Maße alle Jahr von neuem von den Verordneten geaichet werden.Weil das Mehl zu messen sehr ungewiß ist, so sollen aller Orten Frucht- und Mehlwagen aufgerichtet werden.
Wo aber keine Gelegenheit ist, solche Wagen anzurichten, oder die Mühlen zu weit entlegen sind, soll in jeder Mühle auf Kosten der Gemeinde eine solche Wage mit einem eisernen Gewichte aufgerichtet werden, darin man einen ganzen Scheffel Getreides, gegen Reichung eines Pfennigs von jedem Scheffel Frucht oder Mehl, abwägen kann.
Wenn sich aber ein Mahlgast die Mühe nicht nehmen will, alle seine Früchte darauf abzuwägen, kann er solche in einem Zuber wohl unter einander mischen, und in des Müllers oder seines Knechts Beyseyn, nur ein Simmer bloßer Frucht davon wägen; würde denn dasselbe 32 Pfund halten, so soll es für Kaufmannsgut erkannt, von dem Müller auch ihm die Gebühr, nähmlich für jedes Simri Korn, es sey Weitzen oder Rocken, anderthalb Streichen Mehl, und ein völliger halber Vierling Kleyen, oder so schwer an Mehl und Kleyen, als dieselbe Frucht zuvor gewogen, dafür geliefert, und das daran ermangelnde dem Kunden von dem Müller sogleich erstattet werden.
Weil aber die Früchte an Jahrgängen ungleich, auch an einem Orte mehlreicher und besser wachsen, als am andern, so soll, nach den Umständen und Unterschied der Oerter, hierin billige Milderung getroffen, und der Müller an einem Scheffel gestrichenen Korns um 4 Pfund, doch nicht darunter oder darüber, nicht gefähdret werden.
In den königlich preußischen Staaten sind die Mühlwagen aller Orten eingeführet, und dazu besonders verpflichtete Wagenmeister bestellet. Auf dem Lande sind die Wagen, zu Ersparung der Kosten, von Holz, in den Städten aber von Eisen. Es gereicht diese Einrichtung nicht allein zum Besten des gemeinen Wesens, sondern auch zu Verhütung der Unterschleife bey der Accise. Auch muß in jeder Mühle eine kupferne nach dem berliner Scheffel geaichte Metze, mit einem daran mit einer Kette festgemachten eisernen Streichstöckchen, befindlich seyn, mit welcher die dem Müller zukommende Metze über den Sack des Mahlgastes gestrichen gemessen wird. Denn alles zur Mühle zu bringende Getreide darf nicht gehäuft, sondern gestrichen gemetzet werden. -
6. Von der Mahlmetze und dem Mahlgelde
Sind die Müller scharf anzuhalten, daß sie die Mahlgäste im Mahllohn nicht übersetzen, und mehr von ihnen begehren, als ihnen gebühret.
Dieser Lohn besteht gemeiniglich in der Mahlmetze, oder einem Theil von der zum Mahlen auf die Mühle gebrachten Frucht. Dieser Theil, der durch das Herkommen fast aller Orten schon festgesetzt zu seyn pflegt, ist sehr unterschieden; indem an einem Orte der 10te, an andern der 12te, an noch andern der 16te oder gar 20ste Theil gegeben wird.
Was das Herkommen nun einmahl eingeführet hat, dabey läßt man es billig bewenden, indem man sonst bey einer Abänderung entweder den Müller, oder den Mahlgast beschweren würde. Im Würtembergischen wird von der Gerste, welche zu Kochgerste gemacht wird, ingleichen vom Haber, der zu Mehl gemahlem wird, wie auch von Erbsen, Linsen, Wicken, wälschem Korn, Bohnen und dergleichen, zu Schweinmehl gemahlen, der achte Theil, hingegen von Rocken, Weitzen, Dinkel, Gerste, Einkorn und Haber, zu Schweinmehl gemahlen, der zehnte Theil dem Müller gegeben.
An einigen Orten wird neben der Mahlmetze dem Müller auch etwas an Gelde bezahlt, zumahl wenn er die Früchte von den Mahlgästen durch Pferde oder Esel abhohlen, und das Mehl oder Schrot ihnen wieder ins Haus bringen läßt.
An einigen Orten hingegen wird gar keine Mahlmetze in Natur gegeben, sondern der Müller bekommt sein Mahl-, Sichte-, Beutel- und Treibe- oder Fuhrgeld baar bezahlt. Auch hierbey soll es bey dem Herkommen und einmahl gemachten Einrichtung bleiben, und nicht gestattet werden, daß über dasjenige, was dem Müller ausgemacht ist, ein mehreres genommen oder gegeben werde; daher denn sowohl der Geber als Nehmer wegen der Folge, die es für andere haben könnte, bestraft zu werden pfleget.
Damit aber ein jeder Mahlgast wissen möge, was er dem Müller zu bezahlen hat: so wird solches an einigen Orten auf eine Tafel geschrieben, und diese Tafel in der Mühle öffentlich ausgehangen. Da aber alle Dinge seit vielen Jahren im Preise so sehr gestiegen sind, so wäre es sehr billig, daß solche Taxen von Zeit zu Zeit den Umständen gemäß abgeändert würden.
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7. Vom Betragen der Müller gegen einander und gegen die Mahlgäste
Muß vorgeschrieben werden, wie sich sowohl die Müller gegen einander, als auch die Müller gegen die Kunden, und diese wieder gegen die Müller zu verhalten haben. Die würtembergische Mühlenordnung verordnet deshalb folgendes:
- In der Mühle sollen keine Ställe, noch Gänge und Thüren aus der Mühle in die Ställe gemacht werden. Die Mühlen und Mühlhöfe sollten billig des Nachts verschlossen seyn, damit der Schade des vermißten Getreides nicht von einem auf den andern geschoben werde, und die Mahlgäste nicht von auswärts zu kurz kommen, da es von innen ohnedem daran nicht zu fehlen pflegt.
- Es sollen weder Schweine, Hühner, Gänse, Aenten oder Tauben, noch einiges anderes Vieh oder Geflügel in die Mühle kommen, noch der Müller an solcher Zucht über die ihm erlaubte und bestimmte Anzahl für sich selbst halten. Die brandenburgische Polizeyordnung, Art. 41. p. 92. will, daß der Müller, bey 1 Rthlr. Strafe, nicht mehr Schweine als Mühlenräder halten soll.
- Ein jeder Müller soll mit einem tauglichen Haumeister, auch Mahl-, Gärb- und Fuhrknechten, die das Handwerk wohl und redlich erlernet haben, so viel nach jeder Mühle Nothdurft und Gelegenheit erfordert wird, versehen seyn, dagegen aber weder Knechte, Mägde, noch Jungen, sie seyen in- oder ausländisch, und wenn sie auch schon die Erbhuldigung gethan, über acht Tage, ohne angelobt, bey sich behalten, sondern selbige bey der Obrigkeit, um auf die Mühlenordnung besonders in Gelübde genommen zu werden, vorführen. An andern Orten müssen zwar die Müller sowohl, als alle Mühlenknappen, der Obrigkeit des Orts mit einem Handschlag an Eidesstatt angeloben, sich nach der Mühlenordnung in allen Stücken genau achten zu wollen; daß aber auch des Müllers Mägde ein Handgelöbniß leisten müssen, ist anderwärts nicht gebräuchlich. Man sollte vielleicht eher noch des Müllers Ehefrau und erwachsene Kinder beeidigen, da doch die Exempel nicht selten sind, daß durch selbige die Kunden sehr bevortheilet worden.
- Einem jeden Kunden ist erlaubt, bey seiner Frucht, bis sie abgemahlen und in die Säcke gefaßt worden, in der Mühle zu bleiben.
- Wenn die Früchte des Netzens bedürfen, soll der Müller solche ein wenig, und nicht mehr, als es nöthig ist, netzen. Auch soll der Müller alles Getreide mit Fleiß abmahlen, sauber zusammen halten, und, so oft es erfordert wird, aufschütten.
- Einem jeden sollen seine Früchte besonders abgemahlen, und keinem ohne seine ausdrückliche Einwilligung unter andere vermischet, viel weniger von dem Müller verfälschet werden. Hingegen müssen sich auch die Mahlgäste alles Unterschleifs in Ansehung der Säcke und Kornmaßes enthalten. Wofern aber ein Mahlgast so gar den andern oder den Müller bestiehlet, so wird derselbe an einigen Orten mit dem Halseisen bestrafet.
- Wenn ein Mahlgast auf dem Eisensteg auch Körner oder Mehl unter dem Mehlgebieth findet, da erst neulich an dem Orte sauber gekehret worden, der soll es sogleich einem oder zwey Zeugen, und hernach den Mühlschauern, diese aber es sodann dem Beamten zur Bestrafung anzeigen.
- In einer jeden Mühle sollen diejenigen, welche darein gebannt sind, wie sie kommen, vor andern gefertiget werden. Wird einer ohne besonders erhebliche Ursachen über 24 Stunden aufgehalten, so soll derselbe, wofern die Lagerbücher oder Bannbriefe nicht ein anderes mit sich bringen, Fug und Macht haben, seine Frucht von da wegzuführen, und in einer andern Mühle mahlen zu lassen. Bey den Mühlen aber, die kein Bannrecht haben, bleibt es bey dem Sprüchwort: Wer vor kommt, der mahlt vor.
- Nach dem halberstädtischen Mühlenreglement, §. 6, müssen alle in die Mühle kommende Mahlgäste gehörig befördert, und keiner dem andern zur Ungebühr vorgezogen oder später abgefertiget werden; jedoch wo die Mahlgäste das Getreide selbst in die Mühle bringen müssen, gehen die Bäcker, wenn nicht schon andere Mahlgäste aufgegeben haben, welche erst abmahlen müssen, daher vor, weil dieselben zum gemeinen Verkauf sich bereit zu halten schuldig sind; an den Orten aber, wo die Müller das Getreide hohlen, geht es auch billig nach der Ordnung, doch versteht es sich von selbst, daß in den Zwangmühlen die zum Zwang gehörigen Mahlgäste vor Fremden und Freywilligen, welche, wo sie wollen, mahlen können, vorzuziehen sind; solche Zwangmahlgäste sind auch nicht länger, als drey Tage höchstens, zu warten schuldig, und wenn sie alsdann noch nicht befördert werden können, ist der Müller schuldig, dem Zwanggast einen Zettel zu geben, daß er mahlen mag, wo er wolle und könne, oder wo er sonst in diesem Falle angewiesen wird; und wenn der Müller sich weigert, dergleichen Zettel zu ertheilen, so ist die Obrigkeit des Ort schuldig und befugt, einen solchen Zettel zu ertheilen, und den Müller wegen dessen Verweigerung mit 2 Rthlr. zu bestrafen. Es soll in jeder Mühle eine Tafel aufgehangen, und die Mahlgäste auf selbige, der Ordnung nach, wie sie ankommen, von dem Mühlenmeister oder Knappen verzeichnet, und dadurch alle Streitigkeiten, die sich wegen des ersten Angebens ereignen können, vermieden werden.
- Die gebührende Mahlmetze soll der Müller oder sein geschworner Knecht, und sonst niemand anders, in Beyseyn des Mahlgastes oder dessen Abgeordneten nehmen.
- Der Müller und seine Knechte sollen den Bäckern von dem, was zu Rocken-Kaufbrot gemahlen wird, von einem Scheffel Korn auf das wenigste ein gehäuftes Simri Kleye, von einem Scheffel Weitzen anderthalb Simri, und von einem Scheffel Rocken zwey Simri Kleyen, und nicht weniger machen. Weil auch die Bäcker, und überhaupt diejenigen, die öfters kommen, und viel Getreide auf einmahl bringen, die abgeschärften Steine verderben, wodurch die übrigen Mahlgäste zu kurz kommen; so müssen jene nicht leicht über 15 bis 20 Scheffel auf eine Mühle und auf eine Schärfe zurichten.
- Die Mühlen sollen sauber und reinlich gehalten, und die Auskehrung und Säuberung der Böden und des Mehlgebieths des Tages wenigstens einmahl geschehen, auch der Müller keine Spinneweben in der Mühle aufkommen lassen.
- Kein Müller soll in einen andern Ort, wo sich Mühlen befinden, hausiren fahren, Mahlfrucht allda abzuhohlen, er sey denn dazu berechtiget und berufen. Noch weniger wird gestattet, daß die Müller einander die Mahlgäste entziehen, und abspenstig machen. S. halberstädtisches Mühlenreglement, §. 14. Sächsische Mühlenordnungen für die an der Saale, Luppe etc. ingleichen an der Unstruf gelegenen Mühlen. Es ist billig, daß die Müller wider alle Beeinträchtigung ihrer Nahrung geschützet werden. Aus dieser Absicht, und zugleich zu Verhütung der Accisedesraudationen, pfleget man auch an einigen Orten die Handmühlen nicht zu gestatten.
- Auch soll den Müllern nicht erlaubt seyn, mit den Eseln in die Mühle zu fahren, daß dieselben den Mahlgästen nicht das Mehl oder Korn wegfressen.
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8. Vom Getreidehändel der Müller
Zu Verhütung des Unterschleifs, sowohl in Ansehung der Accise, als der Mahlgäste, ist dem Müller der Getreidehandel nicht so schlechterdings und ohne alle Einschränkung zu gestatten. Wo die Accise eingeführet ist, darf kein Müller in den Städten, ohne eingebrachten Accisezettel, Getreide an die Bürger verkaufen und abmahlen.
Außerdem pfleget man so sehr nicht darauf zu sehen, und verordnet etwa nur, daß die zu verkaufende Frucht von einem geschwornen Kornmesser, nicht aber von dem Müller selbst, es sey denn in Gegenwart einer unpartheyischen und beglaubten Person, gemessen werden soll. -
9. Von der Mühlenordnung
Alles, was hier von der Mühlenpolizey vorgetragen worden, ist ein kurzer Inbegriff der Mühlenordnung; diese aber ist ein sehr nothwendiges Polizeygesetz, indem ohne dasselbe weder die Müller noch die Mahlgäste ihre gegen einander habenden Pflichten, noch auch die Vorgesetzten oder Aufseher wissen können, worauf sie ihre Aufsicht und Aufmerksamkeit eigentlich zu richten haben. Man pfleget einer jeden Provinz eine besondere Mühlenordnung vorzuschreiben, weil das Herkommen und die Gewohnheiten, auf welche es bey dem Mühlenwesen in vielen Stücken ankommt, so wie die Beschaffenheit und Umstände der Provinzen selbst, sehr verschieden sind.
Die Mühlenordnungen sind allgemeine Landesgesetze, und verbinden also auch alle Müller der hohen und niedern Vasallen, Städte, Stifter und Klöster, deren Mühlen der Landeshoheit unterworfen sind. Wenn aber dergleichen Mühlen zwar im Lande gelegen, der Landeshoheit aber nicht unterworfen sind, und landesherrliche Unterthanen darein gebannt sind, oder freywillig zu mahlen pflegen: so läßt man von solchen Vasallen, Städten und Stiftern vernehmen, ob sie sich zu der publicirten Mühlenordnung verstehen, solche annehmen und sich darnach verhalten wollen, oder nicht? Im Fall sie sich nun dessen weigern, pfleget man nicht mehr zu gestatten, daß die landesherrlichen Unterthanen in dergleichen Mühlen mahlen.
In der Mühlenordnung pfleget bey jedem verordneten Punkt, auf den Uebertretungsfall, eine gewisse Geldstrafe, wo nicht bey ein und andern das Verbrechen eine Leibesstrafe erfordert, festgesetzet zu werden; und da bestimmet man auch zugleich, wohin diese Strafgelder fließen und berechnet werden sollen. An einigen Orten müssen alle solche Strafgelder, wenn sie sich über 4 Gulden belaufen, der Landesherrschaft berechnet, wenn sie aber gerade 4 Gulden und darunter betragen, davon vor allen Dingen die Mühlenbeschauer für ihre Mühwaltung belohnet, der Ueberrest aber in zwey gleiche Theile getheilet, und davon der eine dem Armenkasten zugestellet, der andere aber zur landesherrlichen Rentkammer gezogen und verrechnet werden.
An andern Orten pflegen ein und andere bestimmte Strafgelder in die landesherrlichen Cassen zu fließen, andere aber verbleiben billig derjenigen Obrigkeit, unter welcher die Mühle liegt; Strafgelder aber, wegen defraudirter Accise, gehören lediglich dem Landesherrn.
Uebrigens ist noch zu merken, daß die Mühlenordnungen, nach Verlauf einiger Jahre, revidiret werden müssen. Es ereignen sich immer neue Vorfallenheiten und Umstände bey dem Mühlenwesen, auf welche man bey Verfertigung der Mühlenordnungen nicht gedacht hat, oder nicht denken können, und die dennoch eine Vorschrift und Einrichtung nöthig haben.
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10. Von der Aufsicht über die Befolgung der Mühlenordnung
Damit die Mühlenordnungen genau befolget werden, ist eine beständige fleißige Aufsicht nöthig. Man bestellet zu dem Ende besondere Mühlenaufseher oder Mühlen-Inspectores, und nimmt gemeiniglich solche Leute dazu, die das Mühlen- und Bäckerhandwerk verstehen, oder selbst von dem Handwerk gewesen, besonders aber des Wasser- und Mühlbaues verständige Zimmerleute, welche dann zu diesem Amte besonders verpflichtet werden.
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11. Von Mühlen-Visitationen
Um diese Aufsicht desto wirksamer zu machen, müssen die Mühlen auch von Zeit zu Zeit, die aber nicht auf gewisse Tage im Jahr bestimmt werden muß, fleißig visitiret werden. Diese Visitation geschiehet nun entweder bey einzelnen Mühlen von dem Gerichte jeden Orts, indem dieselbe zur niedern Gerichtsbarkeit gehöret; oder bey allen und jeden Mühlen im Lande zugleich. Diese Generalmühlenvisitation gehöret zur Landeshoheit, und wird von demjenigen Landescollegio angeordnet, welches die Landespolizeyangelegenheiten zu besorgen hat, wie in den königlich preußischen Landen die Krieges- und Domainenkammern.
Bey diesen Mühlenvisitationen, sie mögen particular oder general seyn, müssen alle und jede Punkte, die bisher von der Mühlenpolizey vorgetragen worden, auf das sorgfältigste untersuchet werden, damit man zuverlässig wissen möge, ob sowohl von den Müllern als Mahlgästen alles dasjenige genau beobachtet werde, was in der Mühlenordnung vogeschrieben ist. Die Visitatoren müssen über eine jede Mühle, und was sie dabey an Unordnungen und Unrichtigkeiten wahrgenommen, ein ordentliches Protocoll führen, und am Ende sämmtliche Protocolle mit ihrem Bericht an gehörigen Ort einreichen, damit die wahrgenommenen Mängel abgestellet, und die schuldig befundenen Müller zur gebührenden Strafe gezogen werden können. -
12. Von Entscheidung der Mühlenstreitigkeiten
Die Irrungen und Streitigkeiten zwischen den Müllern unter sich sowohl, als zwischen ihnen und den Mahlgästen, werden bey der ordentlichen Obrigkeit, unter welche der Beklagte gehöret, untersuchet und abgethan; die letztern aber zwischen dem Müller und Mahlgästen müssen summarisch und ohne viele Weitläuftigkeit behandelt und entschieden werden.
Nach dem halberstädtischen Mühlenreglement werden die vorkommenden Klagen ordinär bey den Aemtern und Gerichten, worunter die Mühlen liegen, angebracht, und daselbst auf vorgängig pflichtmäßige Untersuchung ohne Verzögerung und unpartheyisch abgemacht; und wenn sich jemand über des Amts oder Gerichts Erkenntniß mit Fug zu beschweren vermeinet, erkennt darüber die Kriegs- und Domänenkammer, an welche die Beschwerden schriftlich zu addressiren.
Damit aber auch an den Orten, wo die Mühle weit entlegen, dem Mahlgast kein Ungleich geschehe: so soll sich derselbe, wenn ihm, wider die Verordnung, vom Müller zu viel gethan wird, bey dem nächsten Amtsrichter, auch Schulzen und Geschwornen des Dorfs, melden, und um Untersuchung und Abmachung seiner Sache ansuchen, welcher eine Kleinigkeit, wenn er solche in Güte beylegen kann, sofort abmachen, in den Fällen aber, da die Partheyen nicht verglichen werden können, von der Bewandniß der Sache entweder einen Receß formiren, oder alle Umstände dem Amte oder Gerichte mündlich zu Protocoll geben muß, damit selbige dem Mahlgast nach Befinden zur Genugthuung verhelfen, der Müller aber zu Abführung der verwirkten Strafe, die das Vierfache der über die Gebühr genommenen Metze ist, anhalten könne. Bey vorkommenden Klagen muß der verlierende Theil die Gerichts- und Protocollgebühren den Justitiarien und Gerichtsschreibern bezahlen, wie auch, wenn die Mühle entlegen, die Fuhren leisten. Die Accise-Unterschleife aber werden in den Städten von dem Commissario loci, oder in dessen Abwesenheit, von den Accisebedienten untersuchet und abgethan. -
13. Von unbefugtem Mühlenzwange
Endlich muß alle Aufmerksamkeit darauf gerichtet werden, daß sich kein Vasall, keine Stadt oder anderer Privateigenthümer einer Mühle unterfange, sich bey derselben ein Zwangrecht anzumaßen und solches einzuführen, wenn er dazu nicht berechtiget ist. Da keinem die Mühlengerechtigkeit, wie oben gezeiget worden, ohne landesherrliche Concession verstattet wird; so kann noch weniger jemanden das Zwangrecht eingeräumet werden, wenn solches nicht durch ein besonders Privilegium oder auf eine andere rechtsbeständige Art erlanget worden; außerdem wird keine Mühle für eine Zwangmühle genommen.
Es kann aber bey Privatmühlen das Zwangrecht heute zu Tage so leicht nicht mehr erlanget werden, weil man ohne wichtige und erhebliche Ursachen den Unterthanen ihre Freyheit, nach Gefallen, wo sie wollen, mahlen zu können, nicht gern entziehet.
Auch über Unregelmäßigkeiten beim Betrieb der Mühlen wusste Krünitz zu berichten
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Von den Betrügereyen in den Mühlen
"An den Orten wo eine gute Mühlenwage, welche sowohl auf trockenes als genetztes Getreide Rücksicht nimmt, bestellet ist, wird es mit den Betrügereyen, denen die Mahlgäste in den Mühlen ausgesetzt sind, so viel nicht auf sich haben, vorausgesetzt, daß der Müller von gutem Getreide kein schlechtes und verfälschtes Mehl liefern darf, und daß also auch hierüber ordnungsmäßig gewacht wird.
Ohne Mühlenwage bleibt aber den Müllern und ihren Leuten, wenn sie einmahl unredlich handeln wollen, ein weiter Spielraum zu Bevortheilungen mancherley Art übrig; und da es noch so viel Länder gibt, wo man keine Mühlenwagen hat, wo sie wenigstens nicht immer nach billigen und festen Grundsätzen angewendet werden: so ist es kein Wunder, daß man in vielen Gegenden so endlose Klagen über die Betrügereyen der Müller hört.
Es ist aber vor allen Dingen wohl zu merken, daß viele Mahlgäste selbst den Müllern zu Betrügereyen Veranlassung geben. Sie wollen nähmlich den Müller um seinen von der Obrigkeit verordneten, und längst hergebrachten Lohn betrügen, indem sie statt 1 Scheffel 1 1/2, auch wohl 1 3/4 und 2 Scheffel einsacken, und diese Quantität in der Mühle nur für 1 Scheffel vermetzen und verlohnen lassen.
Um nun die Mühle nicht leer stehen zu lassen, so ist der Müller gezwungen, dieses dem Mahlgaste zu verstatten, und sich auf eine andere Art schadlos zu halten.
Hierzu ist der zweyte Knappe, oder so genannte Große, vermöge einer alten hergebrachten Gewohnheit, verpflichtet, dem Bauer, das, was er nicht gutwillig zur Metze geben will, heimlich zu entwenden, und es dem Müller für einen geringen Lohn zu bringen, und dieses wissen diese Knappen werkstellig zu machen, wenn auch gleich der Bauer und Mahlgast seine ganze Familie zu Aufpassung mitbringt.
Da nun diese Mühlbursche ein geringes für dieses Getreide von dem Müller bekommen, so unterlassen diese freylich nicht, auch etwas für sich zu nehmen, und solches um den gewöhnlichen Preis an andere Leute zu verkaufen, und auf diese Art muß der Gast mehr einbüßen, als wenn er dem Müller von jedem Scheffel eine Metze gegeben hätte.
Eine zweyte Ursache der Betrügereyen in den Mühlen ist die so sehr tadelnswürdige Einrichtung der Müller unter sich selbst, daß sie das Metzen des Mahlgetreides ihren Gesellen und Burschen überlassen, und auf diese Weise sich und die Mahlgäste betrügen lassen müssen.
Um ein gutes Mahlgeld zu erhalten, so metzt der Knappe oder Metzer von den 24 Säcken Getreide, die der Bauer bringt, nur 13 bis 14 Säcke, und da in diesen 24 Säcken bisweilen 36 bis 40 Scheffel Getreide stecken, so muß der Müller oft 24 bis 28 Metzen Lohn einbüßen, oder zu dem Betruge, wie oben gesagt worden ist, seine Zuflucht nehmen, und dem Mahlgast mehr nehmen lassen, als die ordentliche gesetzte Metze austrägt. Freylich gewinnen hierbey die Bursche zuweilen mehr, als ihre Herren, wie dieses manche Erfahrung lehrt.
Diesem so verhaßten Uebel kann nun freylich nicht anders, als von oben herab abgeholfen werden. Es muß schlechterdings den Bauern, Bäckern und übrigen Mahlgästen bey ernstlicher Strafe gebothen werden, den Müller Scheffel für Scheffel metzen zu lassen, und nicht selbst Anlaß zur Betrügerey zu geben.
Es muß aber auch dem Müller gebothen seyn, sein Mausethier, den zweyten Burschen, abzuschaffen, und dem Mahlgaste, so bald er seine gehörige Metze erhalten hat, das Seinige in Ordnung wieder zu geben. Ferner muß auch eine gewisse Ordnung für sämmtliche Mühlburschen errichtet werden, wonach selbige im Zaum gehalten werden können. Denn wie jetzt die Einrichtung und Verbindung unter ihnen in manchen Ländern ist, so ist kein Mühlherr und keine Obrigkeit im Stande, die Mißbräuche, die unter ihnen herrschen, abzustellen, und Ordnung zu erhalten und so lange dieses Uebel nicht bey der Wurzel mit dem größten Nachdruck ausgerottet wird, so lange wird man noch über Betrügereyen in den Mühlen klagen und schreyen hören.
Es muß aber auch den Müllern auferlegt werden, sich selbst um das Metzen zu bekümmern, und nicht die Bursche damit walten zu lassen, wie sie wollen, um dadurch allen Anlaß zur Betrügerey zu verhüten und zu vermeiden; und endlich muß der Müller seinem Burschen ein ordentliches Lohn geben, womit er auskommen kann, damit er nicht gezwungen ist, seinen Unterhalt zu erstehlen.
Die Art und Weise, wie manche Müller oder ihre Leute das Getreide oder Mehl der Mahlgäste außer dem Metzen in ihre Gewalt zu bekommen wissen, ist so mannigfaltig und oft so versteckt, daß es fast vergebens ist, ihnen nachzulauern. Manche haben hier und da heimliche Röhren angebracht, die sie nach Belieben öffnen und schließen können, und die dazu bestimmt sind, das Getreide abzuleiten, oder was sie sonst für Mittel und Wege zu ihrem Zwecke zu gelangen, ersonnen haben mögen.
Oft büßen die Mahlgäste an den Orten, wo die Aufsicht über die Mühlen fehlt und keine Mühlenwagen sind, ein Beträchtliches an ihrem Getreide ein, welches sie zur Mühle schickten, ohne daß der Müller oder seine Leute eigentlich die Absicht haben, die Mahlgäste um ihr Getreide zu bringen.
1) Ist ein schlechtes unsauberes Mühlwerk, welches in vielen Mühlen, und leider bey den mehrsten Müllern geführt wird, die Ursache, warum der Mahlgast sein Gehöriges nicht wieder zurück bekommt; manchmahl
- ein rinnender Buchs;
- eine schlechte alte Zarge;
- ein rinnendes Mahlrohr und alter löcheriger Trichter;
- das Schwanken der Steine, vornehmlich des Laufers;
- ein altes vernachlässigtes Mühlbütt, welches, weil die ganze Last der Steine darauf ruht, gut verwahrt seyn muß, damit das verschüttere Schrot nicht in die Kammgrube fällt, welche in vielen Mühlen stinkendes Wasser und sonstige Unreinigkeiten etc. enthält, wodurch dem Mahlgast das hinunter gefallene verlohren geht.
- Ein schlecht verwahrter Beutel und Vorkasten etc.
Der Fußboden ist in vielen Mühlen weder mit feinen Platten, noch mit abgehobelten, zusammen gefügten Dielen belegt, sondern er sieht aus, als wenn er für einen Stall zurecht gemacht wäre.
Für dieß alles hat mancher gewissenlose Mühlknecht oder Müller kein Gefühl, oder wenigstens Achtung: warum? -- weil es beyde nicht interessirt, wenn der Mahlgast auf diese Art um das Seinige kommt.
Zumahl wenn die Mühle eine Bannmühle ist. Wenn über vorgeschriebene Puncte keine gesetzliche Ordnung oder Aussicht gehalten wird, dann kann unmöglich der Mahlgast sein Gehöriges bekommen, darum er auch mit Recht zu klagen hat.
2) Liegt an manchen Orten in der schlechten Zunft oder Innungs-Ordnung, welche die Müller ohne Polizey-Aufsicht haben, daß Bevortheilungen entstehen. Denn jeder Müllermeister und sein Knecht können willkührlich mit ihren Mahlgästen umgehen, wie sie wollen, weil sie wissen, daß der Mahlgast nicht weiß, an welche Ordnung er sich zu halten oder zu wenden hat.
Denn man kann daraus schließen, daß Bevortheilungen geschehen, sowohl bey den Müllermeistern, als bey den Knechten oder Mühlburschen, indem letztere gleich in einem Orte, wo sie arbeiten, solche Leute an der Hand haben, die ihnen das Entwendete für ein Spottgeld abnehmen.
Der Müllermeister thut zwar, wenn er dahinter kommt, seinen Knecht, zur Satisfaction seiner Mahlkunden, wohl aus der Arbeit, und gibt ihm seinen Lohn, der Bursche aber geht in eine andere Mühle, und dieser Müllermeister gibt ihm auch Arbeit, und sollte er in der nähmlichen Zunft, oder gar in dem nähmlichen Orte seyn.
Dieses sind die Hauptunordnungen, welche in den Mühlen herrschen; sie können bloß durch eine gute Polizey-Aufsicht abgestellt werden. Nähmlich:
- Könnte man, was die Sauberkeit des Mühlwerks betrifft, in einer Stadt, einem Flecken, oder wo die mehrsten Mühlen sind, vom Amt oder Zent wegen, eine Commission nieder setzen, welche aus Männern bestehen müßte, welche das Müllerhandwerk gelernt und bewandert hätten, in einem guten Rufe ständen, und kein gemeinschaftliches Interesse mit den Müllern hätten.
Es finden sich ja überall solche Männer, welche das Müllerhandwerk gelernt haben und bewandert sind, doch aber keine Gelegenheit haben, Müllermeister zu werden oder eine Mühle zu kaufen.
In Ermangelung dieser aber könnte man auch Müllermeister, welche guten Ruf und das Lob ihrer Mahlgäste haben, nehmen. Diese Commission könnte dann unter der Leitung der Polizey, und unter Begleitung eines Polizey-Bedienten die Mühlen besichtigen, die oben beschriebenen Puncte, und nach ihrer Einsicht noch mehrere genau untersuchen, den Müllern das Feh lerhafte anzeigen, um es in die gehörige Ordnung zu richten, widrigen Falls sie mit einer angemessenen Strafe bedrohen und ansetzen, bis die Mühlen in der vorgeschriebenen Ordnung sind; alsdann diese Besichtigung alle Monath fortsetzen. - Sollte man, was der Müller ihre Zunft anbelangt, solche Männer in die Zunft mit einziehen und zu Meistern machen, als Melber und Mehlhändler, welche gelernte und bewanderte Müller sind.
Denn diese Männer allein können den Müllern Gesetze, was die Mahlordnung und Bevortheilungen betrifft, vorlegen; können auch, im Fall der Müller einen Mahlgast bevortheilt, den Ausschlag geben, in wie fern es mehr oder weniger ist; indem solche Melber oder Mehlhändler nicht im geringsten gemeinschaftliches Interesse mit den Müllern haben, weil sie selbst ihr eigenes Gut den Müllern anvertrauen müssen. Dann könnte man auch diese Männer zur vorgeschlagenen Mühlen-Commission mit zuziehen, damit der Bevortheilte weiß, wohin er sich zu wenden, und der Bevortheiler, vor wem er sich zu scheuen hat.
Es gibt noch eine andere Art Mühlen, welche auf einem nie an Wasser Mangel leidenden Flusse liegen, wo die Müller und ihre Bursche ungestört treiben können, was sie wollen; denn, wenn andere kleine Bachmühlen bey trockener Jahrszeit versiegen, so ist der Landmann gezwungen, zu jenen manchmahl sehr weit in die Mühle zu fahren, und sich auf beliebige Art behandeln zu lassen, weil er sonst nirgends gemahlen bekommt, und bey keiner Ortsobrigkeit dagegen protestiren kann und darf.
Es können auch die Mühlburschen besser in Respect erhalten werden, wenn solche Männer mit in den Zunftsachen zu sagen haben; denn ohne dieses können die Müller mit ihren Burschen harmoniren, und über sie richten, wie sie wollen. Denn wenn sich ein Mühlbursche auf oben besagte Art beträgt, so wird er nicht nur von der Obrigkeit bestraft, sondern auch aus der Zunft gestossen, ihm keine Arbeit und keine Kundschaft gegeben.
Da manche andere Arten der Betrügereyen in den Mühlen im obigen schon gerügt, und die Mittel angezeigt worden sind, wie man sie abstellen könnte, und da die allermehrsten immer nur bey mangelhafter Aufsicht von Seiten der Polizey statt finden, welche Aufsicht man doch billig immer als sehr zweckmäßig und thätig voraus setzen maß, weil sonst alle Vorschläge und Gesetze nichts helfen: so will ich hierüber nichts mehr hinzu fügen."